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Vorbemerkung: Die erste grundsätzliche Einführung in die unbekannte und mehrfache Dimension sowie Qualität dieser unserer "Sache" mit den millionenfachen Grundrechtsverletzungen und den massenhaft vernichteten menschlichen Existenzen und und und ... enthält die (vormalige) Startseite: Warum die bisher in der Öffentlichkeit und in der publizierten Fachliteratur übersehene herausgehobene Schweigepflicht – die gleichermassen etwa für Ärzte und Rechtsanwälte unstrittig gilt –, bzw. deren Verletzung bei der Veräusserung von Versicherungsunternehmen durch eine Transaktion ohne die hier unabdingbar notwendigen Einwilligungen der Betroffenen, diverse und gewaltige wirtschaftliche, rechtliche und moralische Folgen hat und schier unzähligen Menschen bislang fast unvorstellbare materielle sowie immaterielle Vorteile und Hilfe bringt ... Und zwar hier denen, die tatsächlich unschuldig sind und wirklich Unterstützung benötigen.

Jetzt bricht nach der unbefugten Offenbarung die andere Apokalypse an ...


17. Juni 2009: Warum gibt es jäh seit 2007 keine Verkäufe mehr ? - II

In wenigen Tagen muss ich mich (wieder) verabschieden, aber diesmal für längere Zeit. Bevor ich das mit persönlichen Worten tue, möchte ich noch etwas in der "Sache" zu dem Thema vom 12. Juni ergänzen.

..... Der Text ist in Kürze verfügbar .....

Der Abschied kam etwas früher als gedacht, dafür dauerte er (noch) nicht so lange ...

Der hier angekündigte Text ist unter dem Datum des 7. Juli 2009 zu finden.


12. Juni 2009: Warum gibt es jäh seit 2007 keine Verkäufe mehr ?

An die immer noch Ungläubigen: Fragt Euch doch mal, warum es seit ca. Anfang 2007 keine "Verkäufe" von Versicherungsunternehmen mehr gibt ?, jedenfalls keine auch nur annähernd mit der Vielzahl sowie dem Volumen der Vorjahre her vergleichbaren. Nach einer langen langen Reihe, in der es Schlag auf Schlag ging, in der unablässig ein grosser Deal dem anderen folgte und damit Millionen von Menschen unter alle Tische – mit den bekannten, für sie massenhaft finalen Konsequenzen – gezogen wurden ...

Das ist weit mehr als auffällig, es ist eine der entlarvenden Fragen mit nur einer möglichen Antwort, einer, die das grandiose und multiple Desaster noch auf andere Art offenbart.

Allein was gegen Ende des letzten und zu Anfang dieses Jahrtausends in grossen "Geschäften" vertickert wurde, und dann ein so plötzliches Abreissen der Transaktionen, jäh endend bereits 2006 mit dem "Verkauf" von Gerling an den Talanx-Konzern und dem der (DBV-)Winterthur-Gruppe an die Axa. Seit 2007 sind die Dealer – nach meiner ersten Information über die Entlarvung, noch einige Zeit vor dem Aufbau der Website – auch in dieser Hinsicht abgetaucht.

Nur sehr vereinzelt wurde seitdem über die angebliche Absicht der Veräusserung von Gesellschaften berichtet, aber durchgeführt worden sind solche Deals dann – lange vor dem ersten Ausbruch der sogenannten Finanzkrise – nicht mehr. In aller Bescheidenheit: Die Leser dieser Homepage wissen warum. ...

Manchem wird als vermeintliches Gegenbeispiel vielleicht die gerade erst vor wenigen Wochen von aussergewöhnlich viel Werbeaufwand in verschiedensten Medien begleitete "Fusion" (was immer dieses hier stets dafür gebrauchte eine Wort bei einer Offenbarung der Daten gesellschaftsrechtlich genau auch heissen soll) der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) und der BKK Allianz zur KKH-Allianz einfallen.

Nur und zunächst: Sowohl die KKH als auch die BKK Allianz (also deren Betriebskrankenkasse) sind gesetzliche Krankenversicherungen. Die Allianz Private Krankenversicherung AG – vormals die Vereinte, gekauft 1994 von der Schweizer Rück – ist von der "Fusion" wohlgemerkt nicht berührt.

Bekanntlich betrifft der bisher allein im Mittelpunkt stehende § 203 Abs. 1. Nr. 6 StGB "lediglich" die drei für die Branche zentralen Sparten der privaten Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen. Wie wir jedoch im gleich unten letzten Beitrag vom 8. Juni in anderem Zusammenhang auch schon gehört haben (dort anhand eines BGH-Urteils zu verkauften bzw. abgetretenen Forderungen), gilt die Verschwiegenheitspflicht für "ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis" gemäss § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB gleichermassen auch für Amtsträger: Und solche sind z. B. nicht nur in Vorständen von öffentlich-rechtlichen Banken zu finden, sondern auch bei gesetzlichen Krankenkassen ...

Diese "Fusion" ist also kein Beispiel gegen Abs. 1 bzw. gegen den genannten einzigen Grund für das nahezu restlose Aussterben der Verkäufe von Versicherungskonzernen oder -gesellschaften hierzulande, sondern offenbart ein weiteres Desaster, nun noch mit Beteiligung öffentlich-rechtlicher Unternehmen. Sie wissen es, aber sie versuchen es jetzt dann eben auf andere Weise. So "kaufen" sie damit nun dort im gesetzlichen Kassenbereich – gleichzeitig zusätzlich versehen durch eine sogenannte "Kooperation" mit der privaten Krankenversicherungsgesellschaft – gegen alle und höchste Regeln immer weiter wieder Menschen und ihre unverkäuflichen Daten (siehe auch am 8. Juni). Solange, bis sie durch öffentlichen Druck zum Auftauchen gezwungen werden. Sie werden sonst offensichtlich niemals aufhören, lieber schweigen sie unsäglich penetrant am falschen Ende - in eigener, nicht angezeigter Sache - und nehmen die Verletzung der Grundrechte von Millionen sowie gar den massenhaften rechtswidrigsten Tod von Menschen in Kauf ...

..... Was das alles hier im Allgemeinen und das Glücksrad der KKH-Allianz in der Fussgängerzone in Wiesbaden vor ein paar Tagen im speziell Persönlichen, sowie überhaupt im Einzelnen darüberhinaus bedeutet und einiges Anderes mehr, ist ab dieser Stelle in Kürze in relativer Ausführlichkeit (mit Fundstellen etc.) nachzulesen. Der Text ist insgesamt (fast) fertig und in wenigen Tagen verfügbar – Ich möchte noch etwas überprüfen ... Sorry .....

Zu dem neuen einen Punkt - um Zweifel gleich auszuräumen - vorab schon allgemeineres aus der Literatur: Ein einschlägiger Kommentar, (Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 53. Auflage, § 203 Rz. 24), erläutert den Begriff Amtsträger im Zusammenhang mit § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB folgendermassen: "Amtsträger (§ 11 I Nr. 2 ...) jeder Art, so auch die Organe oder Mitglieder von Organen einer Stelle, die wie zB eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (auch leitende Personen öffentlicher Banken ...)". Dazu als weitere Besonderheit unserer "Sachen" nicht vergessen, dass solche Kauf- bzw. "Fusions"-Verträge, aufgrund ihrer Natur, regelmässig ausschliesslich von "leitenden Personen" in den Vorständen und Aufsichtsgremien unterschrieben oder genehmigt werden, nicht einmal die gewohnte Abschiebung von Verantwortung auf Untergebene oder eine angebliche Unkenntnis wegen bedauerlicherweise fehlender Informationen durch diese kann also funktionieren.

Zur weiteren Konkretisierung der Amtsträgerschaft, bzw. deren bejahtem Vorhandensein, einige Beispiele aus der Rechtsprechung bezüglich öffentlicher Banken und gesetzlichen Krankenkassen: "Leiter der Annahmestelle einer Kreissparkasse ..., Leiter und Kassierer einer Ortskrankenkasse ..., ebenso beim Leiter einer Betriebskrankenkasse (BGH LM Nr. 13), bei den Angestellten der Ersatzkassen" (Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Auflage, § 11 Rz. 30).


8. Juni 2009: Menschen sind nicht käuflich, jedenfalls nicht ...

Nein, ich habe nicht den Verstand verloren, jedenfalls noch nicht: Der erste Teil der Überschrift klingt nicht nur weltfremd, er ist nach aller Erfahrung offenkundig schlicht falsch. Ja, es wäre fast schon absurd solches zu behaupten und es kann tief begründet gar umfassende Mitleidsgefühle erwecken. Und doch stimmt die Einleitung hier, nämlich dann, wenn man den Satz bis zu Ende liest bzw. den Sachverhalt sowie die Rechtsfolgen insgesamt durchdenkt; dahinter verbirgt sich eine der Besonderheiten dieser "Sache".

Ich rede nicht von Korruption oder Bestechung. Natürlich weiss schier jeder Mensch, dass Menschen käuflich sind, im Einzelfall ist es in der Regel eben nur eine Frage des Preises. Gerade die hohen Verantwortlichen in den Organen der Konzerne und die Spitzen ihrer ehrenwerten Helfer und Helfershelfer wissen das nur zu gut. Und oftmals wird das geschäftlich einkalkuliert und genutzt (es ist auch in dieser Hinsicht und just in dieser Zeit nicht notwendig, auf Einzelheiten bzw. bekanntgewordene konkrete Vorkommnisse ausserhalb der Finanzbranche einzugehen. Jeder weiss inzwischen ohnehin Bescheid ...).

Die Einleitung stimmt, weil Menschen und ihre Daten hier tatsächlich nicht käuflich sind, jedenfalls unter der Geltung des § 203 StGB juristisch nicht, weil sie wegen § 134 BGB bei der Verletzung der dort genannten Privatgeheimnisse durch eine Transaktion ohne Einwilligung der Betroffenen zivilrechtlich nicht wirksam erwerbbar sind, selbst wenn die Täter offenkundig doch wirklich glaubten und glauben, es trotzdem machen zu können und es seit Jahrzehnten wohlwissend menschen- sowie rechtsverachtend praktizieren und letztlich damit massenhaft gar Menschen töten. Welch skrupellosen Hochmut und Anderes dermassen betriebene Geschäfte, über die Offenbarung der Daten hinaus, sonst noch alles offenbaren, ist an verschiedenen Stellen, gerade in dieser Rubrik, schon länger deutlich benannt worden und wird unter jeweils anderen Aspekten immer wieder ein Thema sein.

Die Kurzformel für unsere "Sache" lautet bekanntlich: § 134 BGB i. V. m. § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB. Bisher war, aus guten Gründen, auf der Homepage überwiegend von den Einzelheiten der Tatbestandsvoraussetzungen des § 203 StGB die Rede. In diesem Beitrag wird der zentrale Punkt des § 134 BGB, als das zusätzliche Tatmerkmal zur vollständigen Dokumentation, (mit) in den Vordergrund gerückt: Der Verstoss gegen ein gesetzliches Verbot bzw. ein Verbotsgesetz als die Bedingung für die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts.

Wie heisst es so unschön: Aus gegebenem Anlass, möchte ich zunächst betonen, dass es eben nicht um normalen, um juristisch "ordinären" Datenschutz bzw. um dessen Verletzungen geht, schon überhaupt nicht um (reine) Datenverarbeitung in einem laufenden operativen Geschäftsbetrieb etc. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) z. B. gelten hier nur nachrangig (§ 1 Abs. 3 BDSG: "Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.")

Der zweite Satz des § 1 Abs. 3 BDSG – zu den nicht gesetzlichen Vorschriften – betrifft etwa das Bankgeheimnis (s. u.). Das BDSG ist, wie wir gleich sehen werden, auch kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB, ein Verstoss dagegen führt also nicht zur Nichtigkeit.

Zurück zur Käuflichkeit bzw. Unverkäuflichkeit von Menschen, womit ausserdem einige der für diese "Sache" gleichfalls wichtigen, mehr immateriellen Facetten als eine ihrer Besonderheiten herausgestellt werden.

Eigentlich unnötig zu erwähnen, aber generell und in diesem Zusammenhang ist wichtig, dass Unternehmensveräusserungen als solche – mit denen auch die Daten der Mitarbeiter, Kunden etc. an Dritte verkauft und mit der Möglichkeit des Zugriffs darauf weitergegeben werden – in der Regel natürlich nicht rechtswidrig bzw. "ordinär" datenschutzrechtlich unbedenklich sind. Sie sind es jedoch unter der Geltung der Verschwiegenheitspflicht des § 203 StGB ohne die unabdingbaren Einwilligungen der Betroffenen und zwar in juristisch und in sonst besonderem Masse.

Nach der genannten Praxis plus der sachlich rechtlichen Zusammenfassung dazu, nun noch, sozusagen etwas trockener, Theorie in Form und anhand eines neueren Urteils des Bundesgerichtshofes, das u. a. einiges genannte Interessante und das Wesentliche hier miteinander verbindet: Die qualitative Voraussetzung als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB für die Konsequenz der Nichtigkeit als (zivilrechtliche) Höchststrafe, was auch die Herausgehobenheit der Schweigepflicht nach § 203 StGB dokumentiert, sowie den Unterschied zum "normalen" Datenschutz gemäss BDSG und etc. deutlich macht.

Wer es so trocken nicht mag oder wem die Rechtslage bekannt und nicht mehr von Zweifeln geplagt ist, dem sei empfohlen, dann trotzdem das andere Ende dieses Beitrags nicht zu verpassen, in dem auf das Persönliche für den Einzelnen, sowie für Millionen von Menschen, wieder zurückgekommen wird. 

In diesem neueren Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH vom 27. Februar 2007 – XI ZR 195/05), das gleich anschliessend im Volltext als PDF-Datei angesehen und heruntergeladen werden kann, geht es in dem zugrundeliegenden Fall nicht um den Verkauf eines Unternehmens im Ganzen, sondern um den Verkauf einer Forderung (der juristisch bei letzteren bekanntlich Abtretung genannt wird) durch eine Bank, die in dieser Entscheidung, wie zu erwarten, selbst nicht unter § 203 StGB fällt. Der Fall macht (dennoch) aus mehreren Gründen Verschiedenes deutlich. Im übrigen werden selbstverständlich bei Unternehmensveräusserungen (Verfahren des Share-Deals) zwangsläufig auch Forderungen mit übertragen; ferner gilt die Verschwiegenheitspflicht in unserer "Sache" regelmässig gleichermassen für den Fall der Forderungsabtretung, obwohl es dabei "nur" um wirtschaftliche Daten geht und nicht um intimste medizinische Privatgeheimnisse, den Kernbereich des hier zu schützenden. 

Das Urteil behandelt explizit die Frage, wann der Verkauf einer Forderung nichtig ist und wann nicht, wobei es vor allem – für uns von Bedeutung – ausführlich Stellung zu Verbotsgesetzen im allgemeinen als Voraussetzung der zivilrechtlichen Nichtigkeit nimmt und mehrfach ausdrücklich auf die langjährige Rechtsprechung des BGH zu § 203 StGB verweist, sowie im Vergleich dazu den Rang des Bundesdatenschutzgesetzes und ergänzend die Folgen einer Verletzung des vertraglichen – gesetzlich nicht geregelten – Bankgeheimnisses etc. erläutert.

Deshalb wurde dieses neuere Urteil ausgewählt. Wer ein Verlangen nach anderen Urteilen des BGH zu § 203 StGB verspürt: Auf dieser Homepage wird an relativ vielen Stellen aus einschlägigen Kommentaren ausführlicher wörtlich zitiert, an denen bzw. in denen sich beim Nachschlagen im Originaltext insgesamt weiterführende Quellen und Hinweise auf Urteile und Literatur finden. Schon die höherrichterliche Rechtsprechung zu § 203 StGB (vor allem zu den Nrn. 1 und 3 des Abs. 1) i. V. m. § 134 BGB und speziell zu Unternehmensverkäufen unter deren Geltung ist fast Legion; zusätzliche Belege und Fundstellen dazu sind darüberhinaus bereits in jedem noch so kleinen anderen BGB- und Strafrechtskommentar zu finden.

Jetzt die PDF-Datei und in ziemlicher Kürze, was aus dem Urteil insbesondere wichtig ist:


Bundesgerichtshof 2007 Verkauf (Forderung) + Verbotsgesetz.pdf


Zur Erinnerung: Für die "Höchststrafe" der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts gemäss § 134 BGB ist ein Verstoss gegen ein gesetzliches Verbot bzw. ein Verbotsgesetz erforderlich. (§ 134 BGB: "Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstösst, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt")

Das Urteil (S. 10, Rz. 21 und 22, Hervorhebung von mir) sagt zu den Angehörigen von privaten Banken und von Genossenschaftsinstituten erwartungsgemäss folgendes, erwähnt aber bemerkenswerter- und bezeichnenderweise Vorstände von öffentlich-rechtlichen Instituten bzw. von Sparkassen als Amtsträger (§ 203 Abs. 2 StGB) nicht, was jedoch in diesem Zusammenhang, trotz der erheblichen Relevanz für den modernen Verkauf von Hypotheken oder Grundschulden, nicht weiter thematisiert werden soll, denn es geht an dieser Stelle um die Frage, ist § 203 StGB ein Verbotsgesetz, Ja oder Nein ?:

"Entgegen der Ansicht der Revision, die sich insoweit ebenfalls nur auf die Entscheidung des OLG Frankfurt/Main (WM 2004, 1386, 1387 f.) stützen kann, lässt sich ein gesetzliches Abtretungsverbot nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit der Abtretung von Honorarforderungen von Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern und Vertretern ähnlicher Berufe (vgl. BGHZ 115, 123, 124 ff. betr. Arzt/Zahnarzt; BGHZ 122, 115, 117 betr. Rechtsanwalt; BGH, Urteil vom 22. Mai 1996 - VIII ZR 194/95, WM 1996, 1815, 1816 betr. Steuerberater; ebenso OLG Dresden NJW 2004, 1464 betr. Verfahrenspfleger/ Sozialarbeiter) begründen.

Nach diesen Entscheidungen folgt das Abtretungsverbot aus einem Verstoß gegen § 134 BGB i.V. mit § 203 Abs. 1 StGB. Dieses Verbotsgesetz stellt die unbefugte Offenbarung eines anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen fremden Geheimnisses durch die in § 203 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB aufgeführten Berufsangehörigen unter Strafe. Für die Verletzung des Bankgeheimnisses durch Vorstandsmitglieder oder Angestellte eines privaten Kreditinstituts oder - wie hier - einer Genossenschaftsbank sieht das Strafgesetzbuch keine Sanktion vor. Eine analoge Anwendung des § 203 Abs. 1 StGB scheidet wegen Art. 103 Abs. 2 GG von vornherein aus."


Zum BDSG ist im Urteil folgendes zu finden (S. 12, Rz. 26, 27 und 28 Hervorhebung von mir):

"Selbst im Falle eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen lässt sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz kein gesetzliches Abtretungsverbot i.S. des § 134 BGB herleiten.

In der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass § 134 BGB bei einer gegen die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes verstoßenden Abtretung nicht anwendbar sei (vgl. OLG Celle WM 2004, 1384, 1385; Einsele, Bank- und Kapitalmarktrecht § 1 Rdn. 22; Bütter/Aigner BB 2005, 119, 122; Bütter/ Tonner ZBB 2005, 165, 170; Cahn WM 2004, 2041, 2051; Früh WM 2000, 497, 501; ders., in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Stand: September 2006, Rdn. 3/138h; Nobbe WM 2005, 1537, 1543 f.; Rinze/Heda WM 2004, 1557, 1563; Theewen WM 2004, 105, 113). Die Gegenauffassung hält demgegenüber § 28 BDSG für ein Verbotsgesetz i.S. des § 134 BGB, so dass im Falle eines Verstoßes gegen § 28 BDSG auch die Abtretung unwirksam sei (Küppers/Brause AG 1998, 413, 418; Kusserow/Dittrich WM 1997, 1786, 1791; Schantz VuR 2006, 464, 467).

Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an."


Zum Bankgeheimnis (S. 8, Rz. 17 und 18) zur ergänzenden Klarstellung, denn es ist als solches ja schon nicht gesetzlich geregelt, kann deshalb bereits rein logisch kein Verbotsgesetz sein; im Urteilsfall hier, zum Verkauf einer Forderung (inklusive deren Sicherheiten) durch eine nicht unter § 203 Abs. 1 oder 2 StGB fallende Bank, müsste die Abtretung der Forderung dann durch Vereinbarung gemäss § 399 BGB ausgeschlossen worden sein, um gegen ein gesetzliches Verbot zu verstossen:

"Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses ist eine besondere Ausprägung der allgemeinen Pflicht der Bank, die Vermögensinteressen des Vertragspartners zu schützen und nicht zu beeinträchtigen (Senatsurteil aaO, S. 385).

Aus dieser Verschwiegenheitspflicht, die rein schuldrechtlichen Charakter hat, folgt kein dinglich wirkendes Abtretungsverbot. Hierzu bedürfte es einer - wie oben ausgeführt hier nicht vorliegenden - ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien i.S. des § 399 Alt. 2 BGB."


Im Ergebnis: Ein Verstoss gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen des BDSG führt mangels der Qualität als Verbotsgesetz nicht zu einer Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, eine Verletzung des Bankgeheimnisses gleich gar nicht. Ggf. können bei Gesetzes- bzw. Rechtsverstössen nach allgemeinen Grundsätzen Schadenersatz oder anderes geltend gemacht werden, das Geschäft als solches bleibt aber juristisch wirksam.

Nicht so bei einer Verletzung der herausgehobenen, besonderen Ver-schwiegenheitspflicht gemäss § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB. In diesem Fall ist das Rechtsgeschäft wegen des Verstosses gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB unheilbar nichtig und kann von Anfang an keinerlei Rechtswirkungen erzeugen. Gleichwohl werden durch ein derartiges "Geschäft" selbstverständlich Schadenersatz etc. verwirkt.


Ihr seid also unverkäuflich. Kein Mensch ist in dieser "Sache" käuflich. Nicht hier. Nicht durch einen Bruch dieser Schweigepflicht, nicht durch die Offenbarung der durch § 203 StGB geschützten Privatgeheimnisse. Seine Daten, seine Versicherungspolicen, dealbar im geheimen zwar für Manche hinter den dicken Mauern der falschen Verschwiegenheit in eigenen Sachen, aber juristisch ohne Zustimmung nicht für alles Geld käuflich ...

Euere Macht ist tatsächlich weit weit grösser, als Ihr vielleicht noch immer meint oder es so jemals zu hoffen wagtet. Die Versicherungen, und mit ihnen ganze Reihen von Banken als deren Gesellschafter, können eben nicht machen, was sie wollen, auch wenn sie das jahrzehntelang geglaubt haben und es viele dort trotz allem immer noch glauben.

Es ist die Zeit und es sind die Gelegenheiten für Millionen von Menschen, sie eines Besseren zu belehren und für sich und für andere mehr als nur ein Zeichen zu setzen. So und so, so oder so ...

Das wäre "nur" die nach jeder Regel gerechtfertigte Wiederherstellung von Recht, wie auch von Moral durch Beseitigung dieses unsäglichen Gebarens und Zustandes. Und als eine Folge davon, wäre es sozusagen ein anders gewaltiges Konjunkturprogramm, eines, das Millionen von Betroffenen wirklich hilft. Wehrt Euch deshalb, nie gab es solche Möglichkeiten gegen solche Mächte vorzugehen.

Aber wehrt Euch jetzt. Jetzt. Vor allem dann, wenn ein eigentlich versicherter existentieller Schadensfall in den drei zentralen Sparten hoffentlich noch nicht eingetreten ist, jetzt da ihr noch gesund seid und das Risiko nur droht und sich noch nicht verwirklicht hat.

Jetzt, da ihr noch Zeit, Nerven und Geld dafür habt, denn später ...


4. Juni 2009: Zu dem, was sich seit Mai nicht veränderte ...

Einiges geschah in den letzten beiden Wochen. In zweierlei Hinsicht - wie zu erwarten - jedoch nichts: Zum einen wurde das Jura-Rätsel nicht gelöst, die kleine und die grosse Belohnung harren also weiterhin eines Gewinners ...

Ausserdem gibt es nach inzwischen einem Monat immer noch keine einzige inhaltliche Antwort auf die - erneuten - Mails an die rd. 250 Versicherungs-gesellschaften (diese sind anzusehen unter dem 13. Mai 2009). Nicht eine. Selbst nicht einmal nur das freundliche Begehr, man möge sie zukünftig doch mit derlei unerwünschter Post geflissentlich nicht mehr belästigen. Oder aber auch nur wenigstens einen mehr oder weniger ausführlichen pauschalen, gleichwohl jedoch eindringlich mahnenden juristischen bzw. anwaltlichen Schriftsatz zum Zwecke der Einschüchterung - ob solch Demonstration von gewaltiger Übermacht -, der unbeirrt (bzw. ungeachtet der gegen diese "Sache" im Detail und Insgesamt bekanntlich ohnehin notwendig fehlenden Substanz für eine irgendwie vertretbare Argumentation) in aller Regel trotzdem mit einem forschen Vortrag einschliesslich weitreichender Schlussfolgerungen aufwartet, der hier zwar eben ohne jegliche Grundlage, dafür andererseits gerade umso wahrscheinlicher mit diversen sogenannten zielführenden Forderungen verbunden wäre, wie, man behalte sich, falls nicht vollständige Abbitte geleistet und uneingeschränkt widerrufen werde - und, verschärfend oder alternativ: überhaupt - rechtliche Schritte vor ... Wenn, ja wenn sie denn nur den geringsten Hauch einer Chance sehen würden, damit letztlich Erfolg zu haben bzw. gegen die langjährige und an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lassende höchstrichterliche Rechtsprechung durchzukommen, die zur Schweigepflicht bei Unternehmensverkäufen unter der Geltung des § 203 StGB, insbesondere zu Ärzten und Rechtsanwälten, ergangen ist.

Fast jeder, der schon einmal ernstere Meinungsverschiedenheiten oder etwas heftigere Auseinandersetzungen mit einer Versicherung (oder dem Rest der Finanzbranche etc.) hatte - und wer hat das nicht irgendwann -, weiss, wie für gewöhnlich schnell und inflationär ansonsten schon wegen vergleichsweise Geringfügigkeiten mit juristischen Schritten gedroht wird (oder diese ggf. gleich konkret angekündigt werden), vor allem, wenn die in eigenen Angelegenheiten zuweilen, besser: desöfteren, bemerkenswerter-weise arg dünnhäutigen Damen und sensiblen Herren das dumpfe Gefühl beschleicht, persönlich angegangen zu werden, bestehe dieses nun zu oder ohne Recht. Und in unserer "Sache" geht es beileibe um alles andere als um Vernachlässigbares:

Kann man denn gegen prominenteste internationale Konzerne und deren Organe - und das zudem jederzeit und unbeschränkt öffentlich nachlesbar - schwerere Vorwürfe erheben, als etwa jahrzehntelang Grundrechte millionenfach verletzt zu haben und dies gar jetzt immer noch unsäglich ungerührt und schweigend (!) so zu belassen, sowie menschenverachtend und skrupellos und rechtswidrigst fortgesetzt massenhaft Existenzen zu vernichten bis hin zum biologischen Totalverlust ? Wohl kaum. Und dennoch hier kein Wort dazu, geschweige denn dagegen. Nichts, bis auf eines und das ist sicher nicht in ihrem Sinne ...

Nichts ausser von deren EDV-System - auf Verlangen - automatisch generierte maschinelle Empfangsbestätigungen, die mir für die Mehrzahl der Mails vorliegen. Mit: "Davon (bzw. von den Mails und der umfänglichen Dokumentation) haben wir keine Kenntnis", ist es also bedauerlicherweise gleichfalls nichts ... 

Das mit den automatischen Lesebestätigungen etc. kennen wir ja schon von ver.di, der KPMG und von anderen. Es sind eben hier bekanntlich nicht nur die Konzerne selbst, sondern auch deren ehrenwerte – von Anfang an freiwilligen oder vereinzelt lange unfreiwilligen – Helfer und Helfershelfer, die alle mit im erschreckend ach so genannten und beschriebenen grossen Boot sitzen und dort das konzertierte gewaltige Schweigen in Big-Band-Besetzung nicht enden wollend zum Schlechten geben. Das offenkundig gewillt bis zum bitteren letzten Ende. Es wäre schliesslich nicht das erste Mal, und um zudem in diesem Bild zu bleiben und nicht aus dem Rahmen zu fallen, dass die Bord-Kapelle in der 1. Klasse bis zum Untergang spielt.

Man bekam just in diesen Zeiten anderes (und davon zu kleineren Teilen ähnliches) gleich anlässlich verschiedener "Vorkommnisse" dargeboten und musste es bereits dort unausweichlich verinnerlichen: Kaum etwas ist heute daher ohnehin noch unvorstellbar, aber das hier ...

Die uns angerichtete "Sache" ist schon im Hauptgang und darüberhinaus als solche weit mehr als unappetitlich, ungeniessbar und unbekömmlich, das Verschlucken ist massenhaft ein finales. Dann aber zusätzlich noch all diese daran Mitwirkenden ...

Das ganz grosse Fressen und das ganz grosse Bord-Orchester der Boot-Band(e). Und die (richtige) Musi ist (bisher) nicht zu hören ...


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